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AutorenbildLena Makarova

Blankoverordnung

Hat Ihr Arzt eine Blankoverordnung statt der üblichen Krankengymnastik oder Manuellen Therapie ausgestellt und Sie wissen nicht, was das bedeutet?


Kurz erklärt: Ab dem 01. November 2024 gibt es eine neue Verordnungsform (Blankoverordnung), mit der bei bestimmten Schulterdiagnosen eine flexiblere und patientenorientiertere Therapiegestaltung möglich ist.


Diese Verordnungsform – zunächst nur für Schulterdiagnosen wie z. B. Frakturen, Luxationen des Schultergelenks, Arthrose, Impingement-Syndrom, Läsionen der Rotatorenmanschette oder schwere Verbrennungen im Schulterbereich – ermöglicht es, die notwendige Therapie im Interesse der Patienten wesentlich flexibler zu gestalten. Auf Basis des Eingangsbefundes entscheidet der Therapeut, wie viele und welche Behandlungen (Krankengymnastik, Manuelle Therapie, Massage, Kälte- oder Wärmeanwendungen) in den kommenden 16 Wochen sinnvoll sind. Entsprechend werden die Behandlungstermine vereinbart.

Am Ende der Behandlungsserie wird der Abschlussbefund an den behandelnden Arzt übermittelt. Sollten nach 16 Wochen weiterhin Beschwerden bestehen, ist eine erneute Vorstellung beim Arzt erforderlich.


Die obligatorische physiotherapeutische Diagnostik vor Behandlungsbeginn hilft uns, bestehende Defizite besser zu erkennen, ein individuelles Therapiekonzept zu entwickeln und ein Eigenübungsprogramm für Sie zu erstellen.


Die Blankoverordnung bleibt leider weiterhin gebührenpflichtig. Die Vergütungen für Heilmittel rechnen wir direkt mit Ihrer gesetzlichen Krankenkasse ab. Gemäß den §§ 32, 43 c und 61 SGB V sind gesetzlich Versicherte zu Zuzahlungen für kassenärztlich verordnete Heilmittel verpflichtet, sofern keine Befreiung von dieser Zuzahlungspflicht vorliegt. Die genaue Höhe der Zuzahlung wird abhängig von der Anzahl der Behandlungseinheiten individuell berechnet. Selbstverständlich informieren wir Sie bereits beim Eingangsbefund darüber.


Siehe auch: Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung (Blankoverordnung) – Vertrag nach §125a SGB V



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