Für mich als Vertreterin der Berufsgruppe „Physiotherapeuten“ ist sehr erfreulich, dass unser Beruf immer mehr Anerkennung in der Gesellschaft und beim Gesetzgeber findet. Leider sind die Einschränkungen, die wir haben, nicht immer im Sinne der Patienten.
Unsere Tätigkeit als Physiotherapeuten ist vom Masseur- und Physiotherapeutengesetz –MPhG vom 26. Mai 1994 und durch Rahmenverträge mit den gesetzlichen Krankenkassen geregelt. Im Sozialgesetzbuch SGB V ist die Grundlage für die Versorgung mit Heilmitteln festgelegt.
Allerdings schränkt das Heilpraktikergesetz HeilprG vom 17.02.1939 unseren Zuständigkeitsbereich erheblich ein.
Selbstverständlich sind die gesetzlichen Grundlagen für uns obligatorisch. Aber leider kollidieren die Gesetze und Vorschriften in manchen Punkten. Aus unserer Sicht ist manches auch nicht unbedingt zu Gunsten der Patienten.
So ist es im bereits mehrfach angesprochenen Sachverhalt. Laut Rahmenvertrag ist der Physiotherapeut* verpflichtet, nur die Leistungen zu erbringen, die vom Arzt* verordnet sind. Finde ich als Physiotherapeutin eine zusätzliche Therapie - z.B. in Form von Heiße Rolle oder Eis - sinnvoll, müsste ich den Patienten* zurück zum Arzt* schicken, um das Rezept ergänzen zu lassen. Das könnte der Arzt* so empfinden, als würde seine Kompetenz in Frage gestellt, außerdem bringt es seine Dokumentation durcheinander und tangiert die im Rahmenvertrag vom Arzt* geforderte „Wirtschaftlichkeit“, speziell sein Budget für Heilmittel. Im Allgemeinen wird der Arzt* nicht erfreut sein und den Vorschlag höflich ablehnen.
Würde der Patient* die ergänzende Therapie selbst bezahlen wollen, wird der Therapeut* in Zwiespalt gebracht. Einerseits hält er* dies für den Patienten* für sinnvoll. Andererseits würde der Therapeut* in diesem Fall gegen §1 HeilprG, verstoßen, da der Physiotherapeut* "ein Heilmittelerbringer und kein Heilkünstler" ist und er* nicht über die Therapie entscheiden darf. Da ich die Qualifikation „Heilpraktikerin“ erworben habe, dürfte ich die Behandlung ergänzen, wenn ich dafür eine separate Praxis eröffnet hätte. Als Physiotherapeutin wird meine Handlungsfreiheit durch den Rahmenvertrag mit gesetzlichen Krankenkassen begrenzt.
§ 21 Allgemeine Grundsätze des Rahmenvertrags regelt diese Situation folgendermaßen:
(3) Für die erbrachten Leistungen dürfen vom Versicherten mit Ausnahme der gesetzlichen Zuzahlung gemäß § 32 SGB V in Verbindung mit § 61 SGB V keine weiteren Zahlungen gefordert werden.
Das bedeutet, dass zusätzlich zu der vom Arzt* verordneten Therapie keine weiteren Leistungen in der Physiotherapiepraxis „verkauft“ werden dürfen.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit benutzen wir das Gender-Sternchen. Entsprechend gekennzeichnete Angaben beziehen sich auf Angehörige aller Geschlechter.
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