top of page
Suche
  • AutorenbildLena Makarova

Zuzahlung und Befreiung

Die Physiotherapie für den gesetzlich versicherten Patienten zuzahlungspflichtig. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen den größten Teil der Behandlungskosten, falls die Therapie vom Arzt verordnet worden ist. Es bleibt jedoch ein Eigenanteil, den die Leistungserbringer (Physiotherapeuten) bei der ersten Behandlung im Namen der Krankenkasse abkassieren müssen. Geregelt ist dieser Weg durch SGB V § 32 Abs.2; §61 und §43c. Ist die zumutbare Belastungsgrenze des Versicherten erreicht, wird man von den Zuzahlungen für die Gesundheit befreit. Geregelt wird das von §62 SGB V. Ich habe versucht die wichtigsten Informationen hier kurz und verständlich zusammenzubringen. Also:

Zuzahlungskosten nach §61 SGB V:

10% der Behandlungskosten plus 10 Euro Verordnungsgebühr. Der Zuzahlungsbetrag ist je nach Krankenkasse und verordneter Leistungen zu berechnen.

§32 Abs.2 SGB V: Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren sind von Zuzahlungen befreit, sogar wenn sie ein Einkommen haben.

Rahmenvertrag: Bei Verordnungen der Berufsgenossenschaft (BG) sind keine Zuzahlungen zu leisten

§62 SGB V: Belastungsgrenze oder "Wann Sie eine Zuzahlungsbefreiung beantragen können"

Für Zuzahlungen gilt eine Höchstgrenze: Sie müssen maximal 2% Ihres Bruttoeinkommens für Zuzahlungen aufwenden, und zwar für alle Zuzahlungen, d. h. für Krankengymnastik/Physiotherapie, für Hilfsmittel wie Einlagen oder Brillen, Krankenhausaufenthalte etc.

Heben Sie daher alle Quittungen gut auf. Wenn 2% Ihres Jahresbruttoeinkommens durch Zuzahlungen erreicht sind, können Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Befreiung beantragen.

Für chronisch Kranke beträgt der Höchstsatz nur 1% des Jahresbruttoeinkommens.

Genauere Informationen hierzu bekommen Sie auf Anfrage bei Ihrer Krankenkasse.

Ganz schön viel Bürokratie: Zuzahlung und Befreiung

82 Ansichten
bottom of page